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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 97: -

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat in einem Urteil vom 20. März 2012 entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und tätlicher Angriffe. Er wurde zu 14 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt, wobei 7 Monate aufgeschoben werden und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, die von der Staatskasse übernommen werden. Der Beschuldigte hatte Berufung eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2003 97

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 97
Instanz:-
Abteilung:Schätzungskommission nach Baugesetz
- Entscheid AGVE 2003 97 vom 25.11.2003 (AG)
Datum:25.11.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 97 S.373 2003 Erschliessungsabgaben 373 II. Erschliessungsabgaben 97 Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung....
Schlagwörter : ühren; Verfügung; Parameter; Rechtskraft; Stadtrat; Brandversicherungswert; Schätzung; Berechnung; Erschliessungsabgaben; Anschlussgebühr; Berechnungsmethode; Schätzungskommission; Baugesetz; Sachen; Einwohnergemeinde; Baubewilligung; Abwasser; Provisorische; Gebührensätze; Entscheid; Erwägungen:; Erteilung; Baubewilligungsgebühren; Wasseranschlussgebühren; Bauwasserabgaben
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2003 97

2003 Erschliessungsabgaben 373

II. Erschliessungsabgaben



97 Anschlussgebühr. Provisorische Verfügung. - Lediglich die noch nicht definitiv bestimmbaren Parameter der Ge- bührenerhebung sind bei einer "provisorischen" Verfügung nicht abschliessend festgelegt worden und somit noch anfechtbar. Die sonstigen Parameter insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebührensätze auch der Umfang der erfassten Bau- ten sind jedoch in der "provisorischen" Verfügung definitiv festge- legt worden. Sie sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. November 2003 in Sachen E. und H. gegen Einwohnergemeinde B
Aus den Erwägungen:

4.2. Zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung vom
27. Juli 1998 verfügte der Stadtrat B. Baubewilligungsgebühren,
Abwasserund Wasseranschlussgebühren sowie Bauwasserabgaben
(...). Die in Rechtskraft erwachsene Bewilligung erfüllt formell die
Voraussetzungen einer gültigen Verfügung.
Der Stadtrat bezeichnete die Verfügung der strittigen Wasseran-
schlussgebühren (sowie auch diejenigen für Abwasser, welche aber
nicht angefochten wurden) jedoch als "provisorisch" (...). Dies ergab
sich bezüglich der Anschlussgebühren zwingend aus den Bemes-
sungsvorschriften des Wasserreglements (...). Weil der für die Be-
messung massgebliche Brandversicherungswert vor Abschluss der
Bauarbeiten und der Schätzung durch das AVA nicht bekannt war,
konnte der Stadtrat der Berechnung nur den mutmasslichen Versiche-
rungswert zugrunde legen und musste die definitive Abrechnung auf
den Zeitpunkt nach der Gebäudeschätzung durch das AVA verschie-
2003 Schätzungskommission nach Baugesetz 374

ben. Aber mehr als den Vorbehalt der noch nicht bekannten Höhe des
Brandversicherungswerts lässt sich aus der provisorischen Festle-
gung nicht ableiten. Die sonstigen Parameter der Gebührenerhebung
insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebühren-
sätze und vorliegend auch der Umfang der erfassten Bauten (...) -
wurden jedoch definitiv festgelegt, zumal aus der Verfügung nichts
anderes hervorgeht und diesbezüglich kein Anlass für eine provisori-
sche Festlegung bestand (SKE EB.2000.50030 vom 25. September
2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W., Erw. 5.2.4. f.;
AGVE 1998 S. 202; AGVE 1995 S. 187 f.). Der gesamte übrige,
nicht von der Variablen "Brandversicherungswert" abhängige Inhalt
der Verfügung vom 27. Juli 1998 ist damit in Rechtskraft erwachsen
und nicht mehr anfechtbar.
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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